Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen



§ 1 Geltungsbereich
Die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich; Entgegenstehende oder von den Verkaufs,- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferungsverträgen ist Großostheim.

§ 3 Gerichtsstand
Gerichtsstand- auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Aschaffenburg.

§ 4 Verträge mit ausländischen Käufern
Für alle Verträge mit ausländischen Käufern wird deutsches materielles Recht vereinbart. Es gilt der sich aus § 2 ergebende Gerichtsstand als vereinbart.

§ 5 Vertragsinhalt
1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen und Qualitäten ab-geschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Maßgebend für den Inhalt aller mit uns ab-geschlossenen Verträge sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen, es sei denn, dass der Inhalt der Auftragsbestätigung unmittelbar nach Erhalt oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Zustimmung beider Vertragspartner abgeändert wird. Solche Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen bzw. schriftlich bestätigt werden.
2. Blockaufträge sind zulässig . Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.

§ 6 Lieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten und die Transportgefahr trägt der Käufer. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in einer Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Der Verkäufer ist zu Teilsendungen berechtigt.
4. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 7 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraus-sichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht ein-gehalten werden können.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrage zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann, die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. 1-3 genügt hat.

§ 8 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt , dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
3. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine Vier-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind die Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 9 Mängelrüge
1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer gegenüber geltend zu machen. Für die Einhaltung der Frist entscheidet der Zugang der Mängelrüge beim Verkäufer.
2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Ausrüstung, Gewicht oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware.
4. Nach Ablauf der Ziffer 3 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
2. Rechnungen sind zahlbar:

1. innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4 % Eilskonto.
2. ab 11. – 30. Tage vom Tage der Rechnung an mit 2,25 % Skonto.
3. ab 31. – 60. Tag vom Tage der Rechnung an netto.
ab dem 61 Tag tritt Verzug gemäß § 288 II Nr. 1 BGB ein.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
5. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 11 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen.

§ 12 Zahlungsweise
1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung .
2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu-lässig. Die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. b. Porto) sind unzulässig.
3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Lauf-zeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
6. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
8. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befrieden.
9. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
10. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

§ 14 Regelungen bei Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch ordentliche Gerichte entschieden.